In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger gelten klare Regeln für die Aufrechnung: Versicherungsnehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen – und gegen Beitragsforderungen ist die Aufrechnung für Mitglieder sogar ausgeschlossen.
Regelung zur Aufrechnung:
- Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins jedoch nicht aufrechnen.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Forderung des Versicherers begleichen soll, darf dagegen nur dann eigene Ansprüche verrechnen, wenn diese entweder vom Versicherer nicht bestritten oder durch ein Gericht rechtskräftig bestätigt sind. Bei offenen Beiträgen ist eine solche Verrechnung für Mitglieder des Vereins nicht möglich.
Häufige Fragen
Wann darf ich gegen eine Forderung des Versicherers aufrechnen?
Nur soweit Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Beitragsforderung aufrechnen?
Nein. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Was heißt „unbestritten oder rechtskräftig festgestellt“?
Die Gegenforderung darf entweder nicht bestritten sein oder muss durch eine rechtskräftige Entscheidung feststehen, damit eine Aufrechnung zulässig ist.
Für wen gilt das Aufrechnungsverbot bei Beiträgen?
Für ein Mitglied eines Versicherungsvereins gegenüber Forderungen aus der Beitragspflicht.