Wer die Private Pflegeversicherung der Alte Oldenburger selbst kündigen möchte, findet hier die geltenden Regeln: Kündigung bei Wegfall der Versicherungspflicht, Nachweispflichten und Fristen, Übertragung der Alterungsrückstellung, Sonderfälle bei Auslandsaufenthalt sowie das Beitrittsrecht nach SGB XI.
1. Ende der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung:
Die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung kann aus verschiedenen Gründen enden, zum Beispiel:
- wegen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI,
- wegen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen,
- wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer, oder
- wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraussetzungen.
In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu.
Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu.
Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.
2. Fortbestehende Versicherungspflicht:
Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
3. Übertragung der Alterungsrückstellung:
Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die für die versicherte Person kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswertes an den neuen Versicherer überträgt.
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellung bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
4. Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt:
Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarung beruhendes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis gemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungen des § 205 Abs. 3 und 4 VVG kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
5. Versicherungsverhältnis durch Beitrittsrecht nach § 26 a SGB XI:
Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26 a SGB XI begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer ferner mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
6. Versicherungsjahr:
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie mehrere Möglichkeiten, die Private Pflegeversicherung selbst zu kündigen – etwa wenn die Versicherungspflicht endet, wenn Sie zu einem neuen Versicherer wechseln, bei einem auf Auslandsaufenthalt beruhenden Vertrag oder bei einem durch das Beitrittsrecht begründeten Vertrag. In vielen Fällen müssen Sie innerhalb bestimmter Fristen einen Nachweis erbringen, damit die Kündigung wirksam wird. Beim Wechsel zu einem neuen Versicherer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung Ihrer Alterungsrückstellung verlangen. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist kann ich bei Ende der Versicherungspflicht kündigen?
Endet die Versicherungspflicht, können Sie die private Pflegepflichtversicherung der betroffenen Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen.
Was passiert, wenn ich den Eintritt der Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachweise?
Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der Versicherer Sie hierzu in Textform aufgefordert hat – es sei denn, Sie haben die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Kann ich beim Wechsel meine Alterungsrückstellung mitnehmen?
Bei Kündigung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung können Sie verlangen, dass die kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswertes an den neuen Versicherer übertragen wird. Bei bestehenden Beitragsrückständen kann der Versicherer die Übertragung bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
Wie kann ich einen wegen Auslandsaufenthalt bestehenden Vertrag kündigen?
Ein solches Versicherungsverhältnis kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten. Zusätzlich ist eine Kündigung unter den Voraussetzungen des § 205 Abs. 3 und 4 VVG möglich.
Wann beginnt und endet das Versicherungsjahr?
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.