Werden in der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei werden. Erfahren Sie, welche Regeln nach dem VVG gelten, wie Kenntnis und Verschulden der versicherten Person bewertet werden und wann Ersatz für zusätzliche Aufwendungen verlangt werden kann.
In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes:
- Unbeschadet des Kündigungsrechtes ist der Versicherer mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der genannten Obliegenheiten verletzt ist.
- Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
- Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine vereinbarte Obliegenheit nicht eingehalten wird, kann der Versicherer seine Leistung einschränken oder ganz verweigern – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dabei zählt das Verhalten der versicherten Person genauso wie das des Versicherungsnehmers. Entstehen dem Versicherer durch eine Pflichtverletzung Mehrkosten, darf er dafür einen Ausgleich fordern.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung?
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der genannten Obliegenheiten verletzt ist. Das Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
Zählt auch das Verhalten der versicherten Person?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Kann der Versicherer zusätzliche Kosten zurückverlangen?
Ja. Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.
Bleibt das Kündigungsrecht bestehen?
Ja. Die Leistungsfreiheit des Versicherers gilt unbeschadet des Kündigungsrechtes.