In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger müssen Versicherte bestimmte Obliegenheiten einhalten: Sie melden Eintritt, Wegfall und Minderung der Pflegebedürftigkeit, zeigen Krankenhaus- und Rehabehandlungen an, erteilen Auskünfte und beachten das Verbot einer zweiten Pflegepflichtversicherung.
In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes:
1. Anzeige von Änderungen der Pflegebedürftigkeit:
- Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Anzuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung oder Leistungen bei Pflegezeit erbringt.
2. Anzeigen nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind ferner anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung, stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung;
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung;
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V;
- der Bezug von Leistungen in Beitrag "Einschränkung der Leistungspflicht, b)".
3. Auskunftspflicht:
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung der versicherten Person erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
4. Erwerbstätigkeit mitversicherter Kinder:
Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in Textform anzuzeigen.
5. Weitere Versicherungen und Versicherungspflicht:
- Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig.
- Tritt für eine versicherte Person Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
6. Krankenversichertennummer:
Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer gemäß § 290 SGB V zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person müssen Sie den Versicherer über wichtige Veränderungen rund um Ihre Pflege auf dem Laufenden halten – etwa wenn sich der Pflegebedarf ändert oder ein Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt ansteht. Außerdem sollen Sie angeforderte Auskünfte erteilen, keine zweite private Pflegepflichtversicherung abschließen und dem Versicherer die Nutzung Ihrer Krankenversichertennummer ermöglichen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wie muss ich eine Änderung der Pflegebedürftigkeit melden?
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Was muss ich nach Eintritt des Versicherungsfalles anzeigen?
Anzuzeigen sind jede Krankenhausbehandlung, stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der Bezug von Leistungen in Beitrag "Einschränkung der Leistungspflicht, b)".
Darf ich eine weitere private Pflegepflichtversicherung abschließen?
Nein. Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Muss ich Auskünfte auch einem Beauftragten des Versicherers geben?
Ja. Die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht und für die Beitragseinstufung sind auf Verlangen auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Was gilt für die Krankenversichertennummer?
Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer gemäß § 290 SGB V zu ermöglichen.