In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger können sich Beiträge ändern, wenn ein jährlicher Vergleich der Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als fünf Prozent ergibt. Erfahren Sie, wann Anpassungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erfolgen, welche Rolle die Höchstbeitragsgarantie spielt und ab wann Änderungen wirksam werden.
1. Änderung der Leistungen und jährlicher Vergleich:
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, zum Beispiel aufgrund von:
- Veränderungen der Pflegekosten,
- Veränderungen der Pflegedauern,
- Veränderungen der Häufigkeit von Pflegefällen,
- steigender Lebenserwartung.
Dementsprechend werden anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherung jährlich die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen.
Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent, so werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst.
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet.
2. (entfallen)
3. Wirksamwerden von Anpassungen nach Absatz 1:
Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
4. Angleichung gekürzter Beiträge:
Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gegenüber den nach den Technischen Berechnungsgrundlagen notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend von Absatz 1 bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung an den daraus sich ergebenden geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden.
5. Wirksamwerden von Angleichungen nach Absatz 4:
Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Was bedeutet das konkret?
Ihre Beiträge in der Privaten Pflegeversicherung stehen nicht für alle Zeiten fest. Einmal im Jahr wird geprüft, ob sich die tatsächlichen Entwicklungen – etwa bei Pflegekosten oder Lebenserwartung – deutlich von den ursprünglichen Berechnungen unterscheiden. Ist die Abweichung groß genug, werden die Beiträge überprüft und nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. Auch gesetzliche Änderungen und Anpassungen rund um den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung können sich auf Ihren Beitrag auswirken.
Häufige Fragen
Wann werden meine Beiträge überprüft und angepasst?
Anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherung werden jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent, werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie, angepasst.
Wer muss einer Beitragsanpassung zustimmen?
Beitragsanpassungen erfolgen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Ab wann werden Anpassungen nach Absatz 1 wirksam?
Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
Können Beiträge auch gesenkt werden?
Ja. Ändert sich die vertragliche Leistungszusage aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet.
Was passiert bei gekürzten Beiträgen durch die Höchstbeitragsgarantie?
Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gekürzt, können sie bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung an den daraus sich ergebenden geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden. Diese Angleichung wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.