In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger richtet sich der Beitrag nach § 110 SGB XI sowie den Technischen Berechnungsgrundlagen. Der erste Beitrag hängt von Eintrittsalter und Gesundheitszustand ab, eine Alterungsrückstellung schützt vor altersbedingten Erhöhungen.
In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes:
- Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
- Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
- Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
- Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
- Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach Maßgabe des § 110a SGB XI erheben.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag zur Privaten Pflegeversicherung wird beim Vertragsabschluss anhand des Eintrittsalters und des Gesundheitszustands festgelegt. Durch die Bildung einer Alterungsrückstellung soll erreicht werden, dass der Beitrag nicht allein deshalb steigt, weil die versicherte Person älter wird. Die genauen Grundsätze der Berechnung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers.
Häufige Fragen
Wonach wird der erste Beitrag berechnet?
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt.
Wie wird das Eintrittsalter bestimmt?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Steigt der Beitrag, weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Auf welcher Grundlage werden die Beiträge berechnet?
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Kann ein Zuschlag wegen der Pandemie erhoben werden?
Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach Maßgabe des § 110a SGB XI erheben.