In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger besteht kein Leistungsanspruch, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um missbräuchlich Leistungen aus einer privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und wann dieser Leistungsausschluss greift.
Auf Leistungen besteht kein Anspruch in folgendem Fall:
Personen begeben sich nach Deutschland, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt, wenn sie in eine private Pflegepflichtversicherung aufgenommen worden sind aufgrund:
- einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
- einer Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Was bedeutet das konkret?
Wer nur nach Deutschland kommt, um über eine solche Versicherung Pflegeleistungen zu erhalten, ohne dass ein berechtigtes Anliegen besteht, hat keinen Anspruch auf diese Leistungen. Der Ausschluss soll verhindern, dass die Versicherung zweckwidrig genutzt wird.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen?
Es besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Auf welche Versicherungsaufnahmen bezieht sich der Ausschluss?
Er bezieht sich auf eine Aufnahme aufgrund einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder aufgrund einer Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Welche gesetzlichen Grundlagen sind maßgeblich?
Maßgeblich sind § 404 SGB V sowie § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).