In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger beginnt die Wartezeit mit dem technischen Versicherungsbeginn und beträgt bei erstmaligem Leistungsantrag zwei Jahre. Wie sie sich für Kinder erfüllt und welche Vorversicherungszeiten angerechnet werden, lesen Sie hier.
In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes:
- Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
- Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestanden haben muss.
- Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
- Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Bevor die Private Pflegeversicherung leistet, muss eine bestimmte Zeit seit Vertragsbeginn vergangen sein. Diese Wartezeit startet mit dem technischen Versicherungsbeginn. Für Kinder kann sie über einen Elternteil als erfüllt gelten, und wer aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheidet oder von einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung wechselt, kann bereits zurückgelegte Versicherungszeiten anrechnen lassen.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
Wie lange ist die Wartezeit?
Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre. Dabei muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestanden haben.
Gilt die Wartezeit auch für versicherte Kinder?
Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Werden Vorversicherungszeiten angerechnet?
Ja. Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.