Beim Wechsel in den Basistarif der Alte Oldenburger Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln – unter bestimmten Voraussetzungen wie Alter oder Rentenanspruch.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können.
Dies gilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung erfolgte ab dem 1. Januar 2009.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfüllt aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und hat diese Rente beantragt.
- Die versicherte Person bezieht ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften.
- Die versicherte Person ist hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Was bedeutet das konkret?
Unter bestimmten Bedingungen können Versicherte in den Basistarif wechseln, der eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit vorsieht. Ob ein solcher Wechsel möglich ist, hängt unter anderem vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, vom Alter oder von persönlichen Voraussetzungen wie einem Rentenanspruch oder einer Hilfebedürftigkeit ab. Für diese Beitragsbegrenzungen fällt ein festgelegter Zuschlag an.
Häufige Fragen
Wer kann den Wechsel in den Basistarif verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können.
Welche Voraussetzungen gelten für den Wechsel?
Möglich ist der Wechsel, wenn der erstmalige Abschluss der Krankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte, die Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf gesetzliche Rente hat und diese beantragt hat, ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hilfebedürftig ist.
Was bietet der Basistarif?
Der Basistarif bietet eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit.
Fällt für den Basistarif ein Zuschlag an?
Ja. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Gilt der Wechsel auch für Personen unter 55 Jahren?
Ja, sofern sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, ein Ruhegehalt beziehen oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hilfebedürftig sind.