In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger gelten neben der Kündigung weitere Beendigungsgründe: vom Tod des Versicherungsnehmers über den Tod einer versicherten Person bis hin zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Erfahren Sie, welche Fristen und Fortsetzungsrechte dabei gelten.
Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Tod einer versicherten Person:
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts:
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die oben genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Was bedeutet das konkret?
Neben einer Kündigung kann eine private Krankenversicherung auch aus anderen Gründen enden. Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fristgerecht weiterführen. Beim Tod einer versicherten Person endet der Schutz nur für diese Person. Auch ein Umzug ins Ausland kann Auswirkungen auf den Vertrag haben – je nachdem, ob es sich um einen dauerhaften oder nur vorübergehenden Aufenthaltswechsel handelt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Welche Frist gilt für die Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Die Erklärung zur Fortsetzung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Was geschieht beim Tod einer versicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Was gilt bei einem Umzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann dabei einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Was passiert bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt?
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als einen EU- oder EWR-Staat kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.