Bei Klagen aus dem Versicherungsverhältnis in der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger richtet sich der zuständige Gerichtsstand danach, ob gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherer geklagt wird. Auch ein Umzug ins Ausland oder ein unbekannter Wohnsitz spielt für die Zuständigkeit eine Rolle.
1. Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherer:
Klagen gegen den Versicherer können anhängig gemacht werden bei:
- dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- dem Gericht am Sitz des Versicherers.
3. Verlegung des Wohnsitzes oder unbekannter Wohnsitz:
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag angerufen werden kann. Klagt der Versicherer, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers. Klagt umgekehrt der Versicherungsnehmer, hat dieser die Wahl zwischen seinem eigenen Wohnort und dem Sitz des Versicherers. Zieht der Versicherungsnehmer ins außereuropäische Ausland oder ist sein Wohnort unbekannt, entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder beim Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.