Bei der Alte Oldenburger Krankenversicherung dürfen Versicherungsnehmer in der Privaten Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen. Erfahren Sie, wann eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung zulässig ist.
In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes zur Aufrechnung:
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer eine eigene Forderung mit einer Forderung des Versicherers verrechnen, ist das nur eingeschränkt möglich. Eine Aufrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die eigene Gegenforderung entweder unbestritten oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist.
Häufige Fragen
Darf der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Ja, allerdings nur, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wann gilt eine Gegenforderung als aufrechenbar?
Eine Gegenforderung ist aufrechenbar, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Für welche Versicherung gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger.
Kann mit einer bestrittenen Forderung aufgerechnet werden?
Nein, eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.