In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger können Versicherungsnehmer verlangen, dass versicherte Personen ihres Vertrages unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen gelten, wann der Wechsel möglich ist und für welche Verträge diese Regelung nicht greift.
1. Wechsel in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie:
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können, wenn sie die in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Voraussetzungen und Beginn des Wechsels:
- Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen.
- Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
2. Ausnahme für neuere Verträge:
Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Was bedeutet das konkret?
Wer die früher geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann für versicherte Personen den Übergang in den Standardtarif verlangen. Dieser Tarif enthält eine Höchstbeitragsgarantie, für die ein Zuschlag erhoben wird. Wichtig ist, dass daneben keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung besteht. Der Wechsel kann jederzeit erfolgen und beginnt zum Monatsersten nach dem Antrag. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, gilt diese Möglichkeit nicht.
Häufige Fragen
Wer kann den Wechsel in den Standardtarif verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Standardtarif wechseln, wenn sie die in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuchs – Fünftes Buch – genannten Voraussetzungen erfüllen.
Wann beginnt die Versicherung im Standardtarif?
Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Darf neben dem Standardtarif eine weitere Krankenversicherung bestehen?
Nein. Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen.
Fällt für die Höchstbeitragsgarantie ein Zuschlag an?
Ja. Zur Gewährleistung der Beitragsgarantie wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Gilt die Wechselmöglichkeit auch für neuere Verträge?
Nein. Die Regelung gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.