In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger müssen Ersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der erbrachten Leistungen schriftlich an den Versicherer abgetreten werden. Erfahren Sie, welche Obliegenheiten dabei gelten und welche Folgen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nach sich zieht.
Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie gegenüber jemand anderem einen Anspruch auf Schadenersatz haben und Ihr Versicherer für die gleichen Kosten bereits geleistet hat, sollen sich die Leistungen nicht doppeln. Deshalb treten Sie diese Ansprüche in Höhe der erbrachten Leistung schriftlich an den Versicherer ab und helfen ihm dabei, sie durchzusetzen. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer seine Leistung entsprechend verweigern oder kürzen. Das gilt auch, wenn Sie zu viel gezahltes Entgelt von einem Leistungserbringer zurückverlangen können.
Häufige Fragen
Was passiert mit Ersatzansprüchen gegen Dritte?
Sie sind verpflichtet, diese Ansprüche bis zur Höhe des aus dem Vertrag geleisteten Ersatzes schriftlich an den Versicherer abzutreten – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Gilt das auch bei ohne rechtlichen Grund gezahlten Entgelten?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen einen Leistungserbringer zu, für den der Versicherer bereits erstattet hat, gelten die Regelungen zu Abtretung, Mitwirkung und Folgen entsprechend.