Bei der Alte Oldenburger Krankenversicherung führt die Verletzung von Obliegenheiten in der Privaten Krankenversicherung zu klaren Folgen: Der Versicherer kann ganz oder teilweise von der Leistung frei werden und unter bestimmten Voraussetzungen sogar das Versicherungsverhältnis kündigen. Erfahren Sie, welche Regeln nach § 28 VVG gelten und welche Rolle die versicherte Person dabei spielt.
In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes:
1. Leistungsfreiheit des Versicherers:
Der Versicherer ist mit den in § 28 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der Obliegenheiten verletzt wird.
2. Kündigungsrecht des Versicherers:
Wird eine der Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
3. Kenntnis und Verschulden der versicherten Person:
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine im Vertrag vereinbarte Obliegenheit nicht eingehalten wird, kann der Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise verweigern – allerdings nur in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen. In bestimmten Fällen darf er das Versicherungsverhältnis zusätzlich fristlos kündigen. Dabei zählt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das der versicherten Person.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung?
Der Versicherer ist mit den in § 28 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der Obliegenheiten verletzt wird.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Bei Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung möglich, und zwar ohne Einhaltung einer Frist.
Spielt das Verhalten der versicherten Person eine Rolle?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.