In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger sind bestimmte Obliegenheiten einzuhalten: Krankenhausbehandlungen müssen fristgerecht angezeigt, Auskünfte erteilt und ärztliche Untersuchungen ermöglicht werden. Auch weitere Versicherungen und die Schadenminderung sind zu beachten.
In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger gilt Folgendes:
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
- Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
- Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
- Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherter haben Sie bestimmte Mitwirkungspflichten. Dazu gehört, den Versicherer rechtzeitig über eine Krankenhausbehandlung zu informieren, angeforderte Auskünfte zu geben und sich bei Bedarf untersuchen zu lassen. Zudem sollen Sie zur Genesung beitragen und den Schaden gering halten. Weitere Krankenversicherungen oder eine zusätzliche Krankenhaustagegeldversicherung müssen dem Versicherer mitgeteilt bzw. mit ihm abgestimmt werden.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss eine Krankenhausbehandlung angezeigt werden?
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Muss ich mich ärztlich untersuchen lassen?
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Was gilt bei einer weiteren Krankenversicherung?
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich darüber unterrichten.
Darf ich eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung abschließen?
Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Welche Pflichten habe ich zur Schadenminderung?
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.