Bei der Alte Oldenburger Krankenversicherung erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistungen in der Privaten Krankenversicherung erst, wenn die geforderten Nachweise vorliegen. Wer empfangsberechtigt ist, wie ausländische Krankheitskosten umgerechnet werden und welche Kosten abgezogen werden können, ist klar geregelt – ebenso das Abtretungsverbot.
Nachweise als Voraussetzung:
- Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese werden Eigentum des Versicherers.
Fälligkeit der Leistungen:
- Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG.
Empfangsberechtigung:
- Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.
- Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Ausländische Währung:
- Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
Abzugsfähige Kosten:
- Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Abtretung und Verpfändung:
- Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt, sobald die verlangten Nachweise vorliegen; diese verbleiben beim Versicherer. Standardmäßig erhält der Versicherungsnehmer die Leistung – es sei denn, er hat schriftlich (in Textform) die versicherte Person als empfangsberechtigt benannt. Kosten im Ausland werden zum Tageskurs bei Eingang der Belege in Euro umgerechnet, wobei Überweisungs- und Übersetzungskosten abgezogen werden können. Ansprüche lassen sich grundsätzlich nicht abtreten oder verpfänden.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer die Leistung aus?
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Die weiteren Voraussetzungen für die Fälligkeit ergeben sich aus § 14 VVG.
An wen wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer diese in Textform als Empfangsberechtigte benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie werden Krankheitskosten in ausländischer Währung umgerechnet?
Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
Welche Kosten können von der Leistung abgezogen werden?
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Können Ansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.