In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger ergeben sich Art und Höhe der Leistungen aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Versicherte haben freie Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhauswahl, können vor teuren Behandlungen eine Auskunft über den Versicherungsschutz verlangen und erhalten Einsicht in eingeholte Gutachten.
Umfang der Leistungspflicht
- Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
- Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
- Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Stationäre Behandlung in Krankenanstalten mit Kur- oder Sanatoriumsbetrieb:
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
Anerkannte und alternative Behandlungsmethoden:
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Auskunft über den Versicherungsschutz vor einer Heilbehandlung:
Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 EUR überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen.
Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Auskunft über und Einsicht in Gutachten:
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst die Grundzüge zusammen: Welche Leistungen es gibt, richtet sich nach Ihrem Tarif und den Tarifbedingungen. Sie können Ihre Ärzte, Zahnärzte und – je nach Tarif – Heilpraktiker sowie das Krankenhaus grundsätzlich frei wählen. Bei bestimmten Einrichtungen und vor kostenintensiven Behandlungen kann es sinnvoll sein, vorab mit dem Versicherer zu klären, was übernommen wird. Auch in Gutachten, die zur Prüfung der Leistungspflicht eingeholt wurden, können Sie Einsicht verlangen.
Häufige Fragen
Woraus ergeben sich Art und Höhe der Leistungen?
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen.
Kann ich meine Ärzte und das Krankenhaus frei wählen?
Ja. Die Wahl unter niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten steht frei. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes dürfen in Anspruch genommen werden, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen.
Kann ich vor einer teuren Behandlung eine Auskunft über den Versicherungsschutz verlangen?
Ja. Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 EUR überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen, bei dringender Behandlung unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen.
Werden auch alternative Behandlungsmethoden erstattet?
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methoden und Arzneimittel. Darüber hinaus leistet er für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Alternativen zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann seine Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Habe ich Einsicht in eingeholte Gutachten?
Ja. Auf Verlangen gibt der Versicherer Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die er bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat. Stehen erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.