In der Privaten Krankenversicherung der Alte Oldenburger beginnen die Wartezeiten mit dem Versicherungsbeginn: Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, besondere Wartezeiten acht Monate. Wann sie entfallen und wie Vorversicherungszeiten angerechnet werden, erfahren Sie hier.
1. Beginn der Wartezeiten:
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
2. Allgemeine Wartezeit:
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Sie entfällt:
- bei Unfällen;
- für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
3. Besondere Wartezeiten:
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
4. Erlass der Wartezeiten:
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
5. Anrechnung von Vorversicherungszeiten:
Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
6. Vertragsänderungen:
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Nach Beginn Ihrer Versicherung gibt es eine kurze Zeitspanne, in der bestimmte Leistungen noch nicht in Anspruch genommen werden können. In der Regel sind das drei Monate; für einige besondere Leistungen wie Zahnbehandlung, Zahnersatz oder Entbindung gelten längere Fristen. In bestimmten Fällen – etwa bei Unfällen oder wenn Sie unmittelbar aus einer Vorversicherung wechseln – entfallen die Wartezeiten oder werden angerechnet.
Häufige Fragen
Ab wann laufen die Wartezeiten?
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Wie lang ist die allgemeine Wartezeit?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Für welche Leistungen gelten besondere Wartezeiten?
Die besonderen Wartezeiten von acht Monaten gelten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Wann entfällt die allgemeine Wartezeit?
Sie entfällt bei Unfällen sowie für den Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Werden Zeiten aus einer Vorversicherung angerechnet?
Ja. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden ist, bekommt die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.