Bei der Alte Oldenburger Krankenversicherung beginnt der Schutz in der Privaten Krankenversicherung mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Erfahren Sie, welche Sonderregeln für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten.
1. Allgemeiner Versicherungsbeginn:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
2. Versicherungsschutz für Neugeborene:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Am Tage der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
3. Adoption eines Kindes:
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Krankenversicherungsschutz startet an dem Datum, das im Versicherungsschein steht – aber erst, wenn der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und die vereinbarten Wartezeiten abgelaufen sind. Für Ereignisse, die schon vorher eingetreten sind, wird nicht gezahlt. Für neugeborene und adoptierte Kinder gibt es besondere Regelungen, damit sie zeitnah in den bestehenden Schutz einbezogen werden können.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Wird für Versicherungsfälle vor Versicherungsbeginn geleistet?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Vertragsabschluss eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Ab wann sind Neugeborene versichert?
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt.
Gilt die Regelung auch für adoptierte Kinder?
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.