Die Alte Oldenburger bietet in der Privaten Krankenversicherung Schutz bei Krankheiten, Unfällen und weiteren vereinbarten Ereignissen – von Kostenersatz über Krankenhaustagegeld bis hin zu Vorsorge, Schwangerschaft und Geltung in Europa. Erfahren Sie, wann ein Versicherungsfall vorliegt, wie der Auslandsschutz greift und wie sich der Vertrag umwandeln lässt.
Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer:
- a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,
- b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gelten auch:
- a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
- b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),
- c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet.
Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ebenfalls ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Die Private Krankenversicherung springt ein, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen erforderlich wird. Je nach Vereinbarung werden Behandlungskosten erstattet oder bei einem Krankenhausaufenthalt ein Tagegeld gezahlt. Auch Schwangerschaft, Entbindung, gesetzlich vorgesehene Vorsorgeuntersuchungen und – falls vereinbart – Todesfallleistungen zählen dazu. Der Schutz gilt grundsätzlich in Europa, kann aber auf außereuropäische Länder erweitert werden, und der Vertrag lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Versicherungsschutz umwandeln.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Er beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Auch Schwangerschaft und Entbindung, gezielte Vorsorgeuntersuchungen sowie – soweit vereinbart – der Tod gelten als Versicherungsfall.
Wo gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht Schutz auch ohne besondere Vereinbarung.
Was passiert, wenn ich im außereuropäischen Ausland länger behandelt werden muss?
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
Kann ich meinen Versicherungsschutz umwandeln lassen?
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person versicherungsfähig ist. Erworbene Rechte bleiben erhalten und die Alterungsrückstellung wird angerechnet. Bei höherem oder umfassenderem Schutz können ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss oder Wartezeiten hinzukommen. Eine Umwandlung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ausgeschlossen.
Was geschieht bei einem Umzug innerhalb der EU oder des EWR?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat, setzt sich das Versicherungsverhältnis fort. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.