Wann darf die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG die Bedingungen ihrer Krankenzusatzversicherung nachträglich ändern? Möglich ist das bei einer dauerhaften Veränderung im Gesundheitswesen, wenn die Anpassung die Belange der Versicherungsnehmer wahrt und ein unabhängiger Treuhänder sie bestätigt – die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung wirksam. Auch eine gerichtlich oder behördlich für unwirksam erklärte Bestimmung kann durch eine neue, angemessene Regelung ersetzt werden.
Ändern sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens in einer Weise, die nicht nur vorübergehend ist, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen an diese veränderten Verhältnisse angepasst werden. Das setzt voraus, dass die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Zusätzlich muss ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist. Es ist ebenfalls möglich, wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Die Bedingungen und Tarifbestimmungen können angepasst werden, wenn sich das Gesundheitswesen dauerhaft verändert und die Änderung nötig ist, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren. Voraussetzung ist außerdem, dass ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt; die Änderung greift dann zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Wird eine Bestimmung durch ein Gericht oder eine Behörde für unwirksam erklärt, darf der Versicherer sie durch eine neue, angemessene Regelung ersetzen, die zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil wird.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen dürfen die Versicherungsbedingungen geändert werden?
Eine Anpassung ist bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens möglich. Die Änderungen müssen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen, und ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen überprüft und die Angemessenheit bestätigt haben.
Ab wann gilt eine solche Änderung der Bedingungen?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung gerichtlich oder behördlich für unwirksam erklärt wird?
Der Versicherer kann sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte wäre. Die neue Regelung muss das Vertragsziel wahren und die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Wann wird eine solche Ersatzregelung Vertragsbestandteil?
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023