Stirbt der Versicherungsnehmer, endet bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG im Krankenzusatz zwar das Versicherungsverhältnis, doch die versicherten Personen dürfen es innerhalb von zwei Monaten unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortsetzen. Auch der Tod einer versicherten Person sowie ein Umzug ins Ausland führen zu weiteren Beendigungsgründen, die je nach Pflegekosten- oder Pflegetagegeldversicherung unterschiedlich geregelt sind.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dazu müssen sie den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
In der Pflegekostenversicherung endet das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person, wenn diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen als die genannten Staaten verlegt. Ausgenommen ist der Fall, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen. Bei einer nur vorübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen als die genannten Staaten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
In der Pflegetagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person, wenn diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Ausgenommen ist der Fall, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag grundsätzlich – die versicherten Personen können ihn aber weiterführen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Verstirbt eine versicherte Person, endet insoweit nur deren Versicherungsschutz. Ein Umzug ins Ausland kann das Versicherungsverhältnis ebenfalls beenden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird; der Versicherer kann dafür einen Beitragszuschlag verlangen oder unter Umständen eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können es jedoch fortsetzen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod einen künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Wie lange haben die versicherten Personen Zeit, den Vertrag fortzuführen?
Die Erklärung zur Fortsetzung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgegeben werden.
Endet der Schutz, wenn ich ins Ausland ziehe?
Bei einem Umzug in einen anderen als die genannten Staaten endet das Versicherungsverhältnis in der Pflegekostenversicherung, bzw. bei Verlegung aus der Bundesrepublik Deutschland in der Pflegetagegeldversicherung – es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Dabei kann ein Beitragszuschlag verlangt werden.
Was gilt bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland?
In der Pflegekostenversicherung kann bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen als die genannten Staaten verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023