Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenzusatzversicherung Pflege am 31. Dezember wegen Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen bezog, wird nach einer festen Tabelle automatisch einem neuen Pflegegrad zugeordnet – etwa von Pflegestufe I zu Pflegegrad 2 oder von Pflegestufe III zu Pflegegrad 4. Der Versicherer teilt die Zuordnung schriftlich mit, und die zuvor zustehenden Leistungen bleiben mindestens erhalten.
Versicherte, die am 31. Dezember 2016 wegen Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung haben, werden nach der folgenden Tabelle einem Pflegegrad zugeordnet:
- Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ohne Pflegestufe: Pflegegrad 2
- Pflegestufe I: Pflegegrad 2
- Pflegestufe I und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 3
- Pflegestufe II: Pflegegrad 3
- Pflegestufe II und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 4
- Pflegestufe III: Pflegegrad 4
- Pflegestufe III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 5
- Pflegestufe III als Härtefall: Pflegegrad 5
- Pflegestufe III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, auch als Härtefall: Pflegegrad 5
Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer beziehungsweise der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person die Zuordnung nach Absatz 1 schriftlich mit. Weicht die Zuordnung des Versicherers von derjenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab, gilt deren Zuordnung.
Die Leistungen richten sich nach dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Tarif. Ersatz von Aufwendungen, Pflegegeld beziehungsweise Pflegetagegeld werden jedoch mindestens in der am 31. Dezember 2016 zustehenden Höhe erbracht. Dies gilt nicht, wenn:
- eine Begutachtung zur Anhebung des Pflegegrades und daher zu einer höheren Versicherungsleistung führt,
- der Versicherungsschutz umgewandelt wird oder
- die Pflegebedürftigkeit endet.
Was bedeutet das konkret?
Wer bereits vor dem Wechsel auf die Pflegegrade Leistungen bezog, wird nicht neu begutachtet, sondern automatisch nach einer festen Tabelle in einen Pflegegrad überführt. Der Versicherer informiert darüber schriftlich; maßgeblich ist bei Abweichungen die Einstufung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die bisherigen Leistungen bleiben mindestens erhalten – außer der Pflegegrad steigt, der Versicherungsschutz wird umgewandelt oder die Pflegebedürftigkeit endet.
Häufige Fragen
Werde ich neu begutachtet, wenn ich am Stichtag schon Leistungen bezogen habe?
Nein. Versicherte, die am 31. Dezember 2016 wegen Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen hatten, werden nach einer festen Tabelle automatisch einem Pflegegrad zugeordnet.
Welchem Pflegegrad wird die Pflegestufe II zugeordnet?
Die Pflegestufe II wird dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Kommt zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hinzu, erfolgt die Zuordnung zu Pflegegrad 4.
Was gilt, wenn die Zuordnung des Versicherers von der gesetzlichen Pflegeversicherung abweicht?
In diesem Fall gilt die Zuordnung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Kann sich meine Leistung durch die Umstellung verringern?
Nein. Ersatz von Aufwendungen, Pflegegeld beziehungsweise Pflegetagegeld werden mindestens in der am 31. Dezember 2016 zustehenden Höhe erbracht – es sei denn, eine Begutachtung führt zu einem höheren Pflegegrad, der Versicherungsschutz wird umgewandelt oder die Pflegebedürftigkeit endet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023