Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG können sich Beiträge ändern, wenn sich Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder die Lebenserwartung verschieben. Der Versicherer vergleicht dazu mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen und passt Beiträge bei Überschreiten festgelegter Vomhundertsätze mit Zustimmung des Treuhänders an.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder eine steigende Lebenserwartung.
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Grundlage der Kalkulation sind die Technischen Berechnungsgrundlagen.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, werden sie mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Für geschlechtsabhängig erhobene Beiträge
Der mindestens jährlich für jeden Tarif durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen wird für jede Beobachtungseinheit des Tarifs durchgeführt. Beobachtungseinheiten sind hier Kinder/Jugendliche, männliche Erwachsene und weibliche Erwachsene. Der Vergleich erfolgt nach dem in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Verfahren.
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 10. Ergibt die Gegenüberstellung bei einer Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als diesem Vomhundertsatz, so werden die Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Abweichung von mehr als 5 vom Hundert können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit des Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
Für geschlechtsunabhängig erhobene Beiträge
Der mindestens jährlich für jeden Tarif durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen wird für jede Beobachtungseinheit des Tarifs durchgeführt. Beobachtungseinheiten sind hier Kinder/Jugendliche und Erwachsene. Der Vergleich erfolgt nach dem in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Verfahren.
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5. Ergibt die Gegenüberstellung bei einer Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als diesem Vomhundertsatz, so werden die Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zugrunde gelegt.
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft mindestens einmal im Jahr, ob die tatsächlich benötigten Leistungen von den ursprünglich berechneten abweichen. Überschreitet diese Abweichung einen festgelegten Vomhundertsatz, kann er die Beiträge – und unter denselben Voraussetzungen auch Selbstbeteiligungen und Risikozuschläge – mit Zustimmung des Treuhänders anpassen. Bei geschlechtsabhängigen Beiträgen liegt die Schwelle bei 10 Prozent (Überprüfung bereits ab mehr als 5 Prozent möglich), bei geschlechtsunabhängigen Beiträgen bei 5 Prozent. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Häufige Fragen
Warum kann der Versicherer die Beiträge überhaupt anpassen?
Weil sich die Leistungen im Laufe der Zeit ändern können, etwa durch veränderte Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder eine steigende Lebenserwartung. Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen.
Ab welcher Abweichung werden die Beiträge angepasst?
Bei geschlechtsabhängig erhobenen Beiträgen beträgt der Vomhundertsatz 10; bereits bei einer Abweichung von mehr als 5 vom Hundert kann überprüft werden. Bei geschlechtsunabhängig erhobenen Beiträgen liegt der Vomhundertsatz bei 5. Anpassungen erfolgen jeweils mit Zustimmung des Treuhänders.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Was passiert, wenn die eigenen Daten des Versicherers nicht ausreichen?
Reichen die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung nicht aus, wird dem Vergleich die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zugrunde gelegt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023