Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG wird der Beitrag zur Krankenzusatzversicherung als Jahresbeitrag berechnet, kann aber in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, die jeweils am Ersten des Monats fällig sind. Der erste Beitrag ist nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen; das Eintrittsalter bestimmt die Beitragshöhe, und für Kinder und Jugendliche gelten eigene Beiträge bis zu festen Altersgrenzen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung drohen Mahnkosten und der Verlust des Versicherungsschutzes.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Beitragsrate
- Für die Festsetzung der Beiträge gilt als Eintrittsalter der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt.
- Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Kinder. Jugendliche zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Jugendliche. Von dem auf die Vollendung des 14. bzw. 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche bzw. Erwachsene zu zahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängert sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Erstbeitrag
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen.
Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate am Tag des Versicherungsbeginns fällig. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tag der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Tarif.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird jährlich berechnet, lässt sich aber auch in gleichen Monatsraten zahlen, die am Ersten des Monats fällig sind. Wie hoch der Beitrag ist, hängt vom Eintrittsalter ab; für Kinder und Jugendliche gelten bis zu festen Altersgrenzen eigene, meist günstigere Beiträge. Wer nicht rechtzeitig zahlt, muss mit Mahnkosten rechnen und kann sogar den Versicherungsschutz verlieren. Endet der Vertrag vorzeitig, steht dem Versicherer der Beitrag nur für die Zeit zu, in der Versicherungsschutz bestand.
Häufige Fragen
Kann ich den Beitrag monatlich statt einmal im Jahr zahlen?
Ja. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, kann aber in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig und gelten bis zur Fälligkeit als gestundet.
Wann muss der erste Beitrag gezahlt werden?
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wird der Vertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, ist er am Tag des Versicherungsbeginns fällig – auch wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wurde.
Welcher Beitrag gilt für Kinder und Jugendliche?
Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Kinder. Jugendliche zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Jugendliche. Ab dem folgenden Kalenderjahr gilt jeweils der Beitrag für Jugendliche bzw. Erwachsene.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Nach einer Mahnung in Textform sind zudem Mahnkosten zu zahlen, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023