Wann der Versicherungsschutz in der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG beginnt, richtet sich nach dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – frühestens jedoch mit Abschluss des Vertrages und nach Ablauf der Wartezeit. Der Text erläutert außerdem, wie Neugeborene und adoptierte Kinder ohne oder mit begrenztem Risikozuschlag einbezogen werden und dass der Vertrag zunächst für zwei Versicherungsjahre läuft.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages – insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung – und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, ist nur der Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die vorstehenden Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist, dass am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Vertragsdauer
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Termin, aber nie bevor der Vertrag zustande gekommen ist und die Wartezeit abgelaufen ist. Was vorher passiert ist, wird nicht bezahlt; bei später eintretenden Fällen bleibt nur der Teil ausgeschlossen, der noch in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt. Für Neugeborene und adoptierte minderjährige Kinder gelten besondere Einbeziehungsregeln. Der Vertrag läuft zunächst zwei Versicherungsjahre und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Häufige Fragen
Ab wann greift mein Versicherungsschutz?
Er beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages – etwa dem Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung – und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Wird für einen Versicherungsfall gezahlt, der schon vor Vertragsbeginn eingetreten ist?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Wie ist ein neugeborenes Kind mitversichert?
Der Versicherungsschutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Wie lange läuft der Vertrag und wie kündige ich ihn?
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023