Wie die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in ihrer Krankenzusatzversicherung die Beiträge berechnet, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei Beitragsänderungen fließen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person ein, während eine gebildete Alterungsrückstellung Beitragserhöhungen allein wegen des Älterwerdens ausschließt.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Das gilt auch, wenn sich die Beiträge durch eine Änderung des Versicherungsschutzes ändern. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Diese richtet sich nach den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Beitragsberechnung
Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge werden nach den gesetzlichen Vorschriften und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers ermittelt. Ändern sich die Beiträge, spielen das Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter eine Rolle – bei geschlechtsunabhängigen Tarifen fällt das Geschlecht weg. Weil eine Alterungsrückstellung gebildet wird, darf der Versicherer die Beiträge nicht allein deshalb erhöhen oder Leistungen kürzen, weil die versicherte Person älter wird. Bei erhöhtem Risiko kann jedoch ein angemessener Zuschlag anfallen.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich die Höhe der Beiträge?
Die Beiträge werden nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) berechnet und sind in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Steigt mein Beitrag automatisch, weil ich älter werde?
Nein. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Was bedeutet das tarifliche Lebensalter?
Das tarifliche Lebensalter ist der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Kann der Versicherer bei einer Vertragsänderung einen Zuschlag verlangen?
Ja. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu, der sich nach den maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken bemisst.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023