Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG richten sich Art und Höhe der Leistungen im Krankenzusatz nach dem vereinbarten Tarif samt Tarifbedingungen, während die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nach der Satzung gewährt wird. Zusätzlich haben Versicherungsnehmer und versicherte Personen das Recht, Auskunft über und Einsicht in eingeholte Gutachten zu verlangen – bei erheblichen Gründen jedoch nur über einen benannten Arzt oder Rechtsanwalt.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Beitragsrückerstattung
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Stehen der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Welche Leistungen gezahlt werden und in welcher Höhe, ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif und dessen Bedingungen. Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist möglich und richtet sich nach der Satzung. Versicherungsnehmer und versicherte Personen dürfen Auskunft und Einsicht in Gutachten verlangen, die der Versicherer zur Leistungsprüfung eingeholt hat; bei erheblichen Gründen läuft das über einen benannten Arzt oder Rechtsanwalt. Wurde ein Gutachten auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, trägt dieser die Kosten.
Häufige Fragen
Wonach richten sich Art und Höhe der Leistungen?
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen.
Bekomme ich Einsicht in Gutachten, die der Versicherer eingeholt hat?
Ja, auf Verlangen erhalten Versicherungsnehmer oder versicherte Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat. Bei erheblichen therapeutischen oder sonstigen erheblichen Gründen kann die Auskunft oder Einsicht nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt gewährt werden.
Wer kann die Einsicht in ein Gutachten verlangen?
Den Anspruch kann nur die jeweils betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter geltend machen.
Wer zahlt die Kosten für ein Gutachten?
Wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt hat, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023