Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG eine Pflegezusatzversicherung hat, muss die festgestellte Pflegebedürftigkeit unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der vierten Woche ab Feststellung, mit Nachweis, Befund, Diagnose und voraussichtlicher Dauer anzeigen. Ebenso sind Wegfall oder Minderung der Pflegebedürftigkeit, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte sowie verlangte Auskünfte und ärztliche Untersuchungen zu beachten.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist. Dazu ist ein Nachweis vorzulegen. Anzugeben sind dabei der Befund, die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit.
Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Meldefrist bei Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer spätestens bis zum Ablauf der 4. Woche ab Feststellung anzuzeigen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind außerdem anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung,
- jede stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme,
- jede Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Anzeigepflicht
Auf die Anzeige des Bestehens eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird verzichtet.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen. Sie hat alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind.
Der Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die Erhöhung einer anderweitig bestehenden solchen Versicherung.
Was bedeutet das konkret?
Tritt Pflegebedürftigkeit ein, muss dies dem Versicherer rasch gemeldet werden – spätestens bis zum Ende der vierten Woche nach der Feststellung, mit Nachweis, Befund, Diagnose und voraussichtlicher Dauer. Ändert sich der Zustand, etwa durch Wegfall oder Minderung, ist auch das mitzuteilen; ebenso bestimmte Behandlungen und Aufenthalte. Die versicherte Person soll zur Besserung beitragen, muss auf Verlangen Auskünfte geben oder sich untersuchen lassen, und darf zusätzliche Pflegeversicherungen nur mit Zustimmung des Versicherers abschließen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Pflegebedürftigkeit melden?
Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der vierten Woche ab der Feststellung anzuzeigen – mit Nachweis, Befund, Diagnose und voraussichtlicher Dauer.
Muss ich auch mitteilen, wenn sich der Pflegezustand bessert?
Ja, der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja, auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Darf ich ohne Weiteres eine zusätzliche Pflegeversicherung abschließen?
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer bestehenden Versicherung mit Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit ist nur mit Einwilligung des Versicherers zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023