Hat der Versicherungsnehmer nach einem Hausratschaden bei der Alte Oldenburger einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sobald und soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Dabei darf der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, und gegen Personen aus der häuslichen Gemeinschaft ist er nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung möglich. Wer seine Ersatzansprüche nicht wahrt oder bei der Durchsetzung nicht mitwirkt, riskiert Leistungskürzungen.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über. Das gilt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt der Versicherer einen Schaden, gehen die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in diesem Umfang auf ihn über – jedoch nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Gegen Personen aus dem gemeinsamen Haushalt kann der Versicherer nur vorgehen, wenn diese den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer seine Leistung entsprechend verweigern oder kürzen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinen Ansprüchen gegen einen Schädiger, wenn der Versicherer zahlt?
Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch gegen den Dritten auf ihn über. Dies darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Kann der Versicherer gegen ein Mitglied meines Haushalts vorgehen?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung meiner Ersatzansprüche?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit erforderlich.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024