Wer bei einem Schaden Kosten auf sich nimmt, um Schlimmeres zu verhindern, bekommt diese über den Aufwendungsersatz der Alte Oldenburger Hausratversicherung erstattet – auch dann, wenn der Versuch erfolglos bleibt. Der Versicherer trägt zudem angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens und schießt auf Verlangen den nötigen Betrag vor, wobei Grenzen und Kürzungsmöglichkeiten gelten.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter einer dieser Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, übernimmt der Versicherer die Kosten, die man vernünftigerweise zur Abwehr oder Minderung des Schadens für nötig halten durfte – selbst wenn der Versuch nichts gebracht hat. Handelt man dagegen bereits vor einem unmittelbar bevorstehenden Schaden, gibt es nur dann Geld zurück, wenn die Maßnahme im Nachhinein verhältnismäßig und erfolgreich war oder der Versicherer sie angeordnet hat. Auch angemessene Kosten für das Ermitteln und Feststellen des Schadens werden erstattet. Aufwendungen und übrige Entschädigung sind dabei zusammen auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten erstattet, wenn mein Rettungsversuch den Schaden nicht verhindern konnte?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers gemacht hat.
Gibt es Geld zurück, wenn ich vor einem drohenden Schaden vorbeuge?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Maßnahmen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bis zu welcher Höhe wird der Aufwendungsersatz gezahlt?
Aufwendungsersatz und sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten der Feuerwehr übernommen?
Nein, nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024