Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger gilt das Aufstellen eines Gerüsts am Versicherungsort nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss – dafür müssen bei Abwesenheit während der gesamten Aufstellungsdauer alle Fenster und Fenstertüren geschlossen und gesichert bleiben.
Das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss.
Während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist, gelten bei Abwesenheit folgende Obliegenheiten:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Wer am Versicherungsort ein Gerüst aufstellen lässt, muss dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung melden. Solange das Gerüst steht, gilt jedoch eine Obliegenheit: Bei Abwesenheit müssen alle Fenster und Fenstertüren geschlossen und die Sicherungseinrichtungen betätigt sein.
Häufige Fragen
Muss ich es dem Versicherer melden, wenn am Haus ein Gerüst aufgestellt wird?
Nein. Das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss.
Was muss ich bei Abwesenheit beachten, solange das Gerüst steht?
Während der gesamten Aufstellungsdauer des Gerüstes müssen bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen gehalten und die Sicherungseinrichtungen betätigt werden.
Für welchen Zeitraum gelten die Pflichten rund um das Gerüst?
Die Verschluss- und Sicherungspflichten gelten während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024