Wer bei der Alte Oldenburger eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform – etwa per E-Mail – abgeben und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (z. B. per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Das Gleiche gilt entsprechend für eine dem Versicherer nicht angezeigte Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen zum Vertrag müssen Sie dem Versicherer in Textform, etwa per E-Mail, an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle schicken. Wenn Sie eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht melden, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Adresse senden. Diese gelten dann drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei einer über die gewerbliche Anschrift abgeschlossenen Versicherung gilt dies auch für die Verlegung der Niederlassung.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind grundsätzlich in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag es anders regelt.
An wen soll ich meine Erklärungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich einen Umzug nicht melde?
Haben Sie eine Anschriftenänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Sie gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das gilt auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten die Regelungen zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024