Wer bei der Alte Oldenburger eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten einhalten: Vor einem Schaden gelten Sicherheitsvorschriften, im Schadenfall muss man den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und dem Versicherer Auskünfte erteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann das die Leistung ganz oder anteilig kosten.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem hat er jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat vor einem Schaden bestimmte Pflichten – etwa Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn möglichst gering halten, ihn unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bewahren und dem Versicherer die nötigen Auskünfte und Belege liefern. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit trifft oder die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer leistungspflichtig – es sei denn, es lag Arglist vor.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich einen Diebstahl aus meiner Wohnung feststelle?
Sie müssen den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen, die strafbare Handlung unverzüglich der Polizei melden und dem Versicherer sowie der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.
Darf ich beschädigte Sachen nach einem Schaden gleich entsorgen oder aufräumen?
Nein, das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa mit Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Was passiert mit meiner Leistung, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Kann der Versicherer trotz einer Obliegenheitsverletzung noch zahlen müssen?
Ja. Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies jedoch nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024