Wann der Erst- oder Einmalbeitrag der Hausratversicherung der Alte Oldenburger fällig wird und was bei verspäteter Zahlung passiert, klärt dieser Abschnitt: Der Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen, andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung. Zudem kann der Versicherer bei Zahlungsverzug zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem genannten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat. Dies kann durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein geschehen.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie unverzüglich zahlen, nachdem der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn erreicht ist – liegt dieser Zeitpunkt vor Vertragsschluss, gilt der Vertragsschluss als Startpunkt. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung. Der Versicherer kann außerdem vom Vertrag zurücktreten und ist für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung befreit. Beides greift nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag der Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt dann erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer trotzdem zurücktreten, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Auch die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Muss der Versicherer mich auf die Folgen der Nichtzahlung hinweisen?
Ja. Die Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024