Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung insbesondere entstehen, wenn sich ein vor Vertragsschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, wenn eine sonst ständig bewohnte Wohnung längere Zeit unbewohnt und dabei weder beaufsichtigt noch gesichert bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt, reduziert oder nicht mehr gebrauchsfähig sind – auch bei einem Wohnungswechsel.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt bis zu einem Jahr oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an der Wohnsituation oder am Versicherungsvertrag können die Gefahr erhöhen und müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen Änderungen bei abgefragten Umständen, eine über längere Zeit leerstehende und unbeaufsichtigte oder ungesicherte Wohnung sowie das Entfernen, Vermindern oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen. Eine Wohnung gilt beispielsweise dann als beaufsichtigt, wenn sich nachts eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Häufige Fragen
Wann muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, wenn sich bei einem Wohnungswechsel ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger unbewohnt und nicht beaufsichtigt oder gesichert bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt, vermindert oder unbrauchbar sind.
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu einem Jahr oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und dabei auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist zum Beispiel dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielen vereinbarte Sicherungen bei der Gefahrerhöhung eine Rolle?
Ja. Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024