Bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn ein Dieb gewaltsam, mit falschem Schlüssel oder mit Werkzeug in einen Raum eindringt, ein Behältnis aufbricht, sich einschleicht, sein Diebesgut mit Gewalt sichert oder mit einem zuvor durch Einbruch, Raub oder Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel eindringt. Ebenso definiert sind Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub durch Gewalt, Drohung oder ausgeschaltete Widerstandskraft – samt der Schäden, die trotzdem nicht ersetzt werden.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Dieser Einbruchdiebstahl oder Raub des Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie beim unberechtigten Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder beim unberechtigten Eindringen mit richtigem Schlüssel beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand gewaltsam, mit falschem Schlüssel, mit Werkzeug oder durch Einschleichen in einen Raum gelangt, ein Behältnis aufbricht oder gestohlenes Gut mit Gewalt sichert. Auch das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel zählt dazu, wenn der Schlüssel zuvor durch Einbruch, Raub oder Diebstahl erlangt wurde. Beim Raub geht es um Gewalt, um die Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben oder um die Wegnahme bei ausgeschalteter Widerstandskraft. Nicht ersetzt werden Schäden durch bestimmte Naturgefahren sowie beim Raub solche Sachen, die erst auf Verlangen des Täters von außerhalb des Versicherungsorts herangeschafft werden.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Schlüssel als falsch?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Allein die Tatsache, dass versicherte Sachen fehlen, beweist die Verwendung eines falschen Schlüssels noch nicht.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Solcher einfacher Diebstahl bzw. Trickdiebstahl gilt nicht als Raub.
Zählt es als Raub, wenn ich wegen einer Ohnmacht nichts gegen die Wegnahme tun kann?
Ja. Wenn Sachen weggenommen werden, weil die Widerstandskraft ausgeschaltet war, gilt das als Raub. Voraussetzung ist eine körperliche Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme, die durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie Ohnmacht oder Herzinfarkt entstanden ist.
Sind bei einem Raub auch Sachen versichert, die der Täter erst holen lässt?
Grundsätzlich nicht: Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Sie sind aber versichert, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem die Raubhandlungen verübt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024