Ansprüche aus dem Hausratvertrag der Alte Oldenburger verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Zusätzlich wird die Zeit zwischen Anmeldung eines Anspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Anspruch ist entstanden
- der Gläubiger hat Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners
Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, wird bei der Fristberechnung ein bestimmter Zeitraum nicht mitgezählt: die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller. Diese Entscheidung wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen nach drei Jahren. Diese Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den entscheidenden Umständen und der Person des Schuldners weiß – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen wie Kenntnis behandelt wird. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, zählt die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht in die Frist hinein. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024