Wer seinen Hausrat bei der Alte Oldenburger gegen dieselbe Gefahr zusätzlich bei einem weiteren Versicherer abgedeckt hat, muss diese andere Versicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Bleibt diese Anzeige aus, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit; zugleich ist geregelt, wie Entschädigungen bei Mehrfachversicherung aufgeteilt werden und wie eine überflüssige Doppelversicherung wieder beseitigt werden kann.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen. In dieser Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter bestimmten beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt. Er kann auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und einer dieser Fälle eintritt:
- Die Versicherungssummen übersteigen zusammen den Versicherungswert.
- Aus anderen Gründen übersteigt die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner verpflichtet: Jeder hat für den Betrag aufzukommen, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen zusammen ist dann nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart, ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Umständen, die die Nichtigkeit begründen, Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen:
- dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird, oder
- dass die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist, muss man das seinem Versicherer sofort melden und den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme nennen. Meldet man das absichtlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen oder ganz bzw. teilweise nicht leisten – außer er wusste schon vor dem Schadenfall Bescheid. Im Schadenfall zahlen die Versicherer gemeinsam, insgesamt aber nie mehr als der tatsächlich entstandene Schaden. Eine ungewollt entstandene Mehrfachversicherung kann man unter bestimmten Voraussetzungen wieder auflösen oder anpassen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein Hausrat bei zwei Versicherern versichert ist?
Sie müssen dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Welche Folgen hat es, wenn ich die andere Versicherung nicht melde?
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, doch insgesamt können Sie nie mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen. Erhalten Sie aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Kann ich eine versehentlich entstandene Mehrfachversicherung wieder auflösen?
Ja. Haben Sie den späteren Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass dieser aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Beitragsminderung herabgesetzt wird. Wirksam wird das, sobald Ihre Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024