Wann die Alte Oldenburger die Entschädigung aus der Hausratversicherung auszahlt, hängt davon ab, dass der Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt ist – einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer aber eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Zudem wird die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst, wenn nicht innerhalb eines Monats gezahlt wird, und der Versicherer kann die Zahlung in bestimmten Fällen aufschieben.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer den Anspruch nach Grund und Höhe endgültig geklärt hat. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags fordern. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, ist die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. In bestimmten Fällen – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder einem laufenden Verfahren – darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Einen Monat nach der Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wann wird die Entschädigung überhaupt fällig?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Wie hoch ist der Zinssatz und ab wann wird verzinst?
Verzinst wird ab dem Tag der Schadenmeldung, sofern nicht innerhalb eines Monats gezahlt wurde. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Kann der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Ja. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024