Bei einem Umzug in der Hausratversicherung der Alte Oldenburger geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, wobei während des Wohnungswechsels beide Wohnungen abgesichert sind und der Schutz in der alten Wohnung spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn endet. Für einen Doppelwohnsitz, einen Umzug ins Ausland, die Anzeige der neuen Wohnfläche, einen neuen Beitrag samt Kündigungsrecht sowie für die Trennung von Ehegatten gelten dabei jeweils eigene Fristen und Bedingungen.
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die Regelung für den Auszug eines Ehegatten entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, nimmt Ihr Versicherungsschutz die neue Wohnung mit; für eine Übergangszeit sind beide Wohnungen abgesichert, bevor der Schutz in der alten Wohnung nach spätestens zwei Monaten endet. Bei einem Doppelwohnsitz oder einem Umzug ins Ausland gelten Sonderregeln, und der Wohnungswechsel muss dem Versicherer samt neuer Wohnfläche in Textform gemeldet werden. Ändern sich Beitrag oder Selbstbeteiligung durch den Umzug, können Sie kündigen. Bei Trennung von Ehegatten oder Partnern bleiben beide Wohnungen für eine befristete Zeit versichert.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt er spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was muss ich dem Versicherer beim Umzug melden?
Der Wohnungswechsel muss spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden, mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern. Waren für die alte Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist mitzuteilen, ob solche auch in der neuen Wohnung vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag durch den Umzug steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch veränderte Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer kündigen. Die Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung erfolgen und wird einen Monat nach Zugang beim Versicherer wirksam.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei Trennung von Ehegatten?
Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, gelten beide Wohnungen als Versicherungsort, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht der Schutz je nach Konstellation nur noch in einer Wohnung. Dies gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, wenn beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024