Tauchen bei der Alte Oldenburger in der Hausratversicherung gestohlene oder abhandengekommene Sachen wieder auf, hängt die weitere Behandlung davon ab, ob schon eine Entschädigung geflossen ist: Wer den Verbleib kennt, muss dies unverzüglich in Textform melden, und je nach Zahlungsstand darf der Versicherungsnehmer die Sache gegen Rückzahlung behalten oder sie dem Versicherer überlassen. Auch beschädigte Fundstücke, verkaufte Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere sind hier geregelt.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen, muss das dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform gemeldet werden. Ob der Versicherungsnehmer die Sache behalten darf oder dem Versicherer überlassen muss, richtet sich danach, ob und in welcher Höhe bereits entschädigt wurde – jeweils innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Beschädigte Sachen kann er behalten und dafür die Reparaturkosten verlangen. Muss er Sachen dem Versicherer überlassen, überträgt er ihm Besitz, Eigentum und alle sonstigen Rechte.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib abhandengekommener Sachen erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache vor der abschließenden Zahlung zurückbekomme?
Ja, der Anspruch auf die Entschädigung bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls muss eine bereits geleistete – auch anteilige – Entschädigung zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn die Sache erst nach der vollen Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Bei Entschädigung in voller Höhe kann er die Sache stattdessen dem Versicherer überlassen; übt er dieses Wahlrecht nicht innerhalb von zwei Wochen aus, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer eine beschädigte, wiederherbeigeschaffte Sache, kann er zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024