Wer bei der Alte Oldenburger in der Hausratversicherung zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere und Urkunden erleidet, muss seine Rechte daran aktiv wahren – etwa durch ein unverzügliches Aufgebotsverfahren bei aufgebotsfähigen Papieren oder das sofortige Sperren von Sparbüchern und anderen sperrfähigen Urkunden. Wird diese besondere Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistung frei werden.
Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er:
- für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten;
- Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den festgelegten Voraussetzungen Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Gehen Wertpapiere oder Urkunden verloren oder werden sie zerstört, muss der Versicherungsnehmer selbst dafür sorgen, dass seine Rechte daran nicht verloren gehen. Dazu gehört etwa, für geeignete Papiere unverzüglich ein Aufgebotsverfahren einzuleiten und Sparbücher oder andere sperrfähige Urkunden sofort sperren zu lassen. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, riskiert, dass der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigert.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn meine Wertpapiere oder Urkunden zerstört wurden oder verloren gegangen sind?
Sie müssen etwaige Rechte an den betroffenen Wertpapieren und Urkunden wahren. Beispielsweise ist für aufgebotsfähige Papiere unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten, und Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Was passiert, wenn ich meine Rechte an den verlorenen Urkunden nicht rechtzeitig sichere?
Verletzen Sie diese Obliegenheit, kann der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Muss ich ein Sparbuch nach Verlust selbst sperren lassen?
Ja. Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024