Ansprüche aus dem Privathaftpflicht-Vertrag der Alte Oldenburger / Neodigital verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners weiß oder grob fahrlässig nichts weiß. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung nicht mitgezählt.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, wird bei der Berechnung der Frist ein bestimmter Zeitraum nicht mitgezählt. Nicht mitgezählt wird die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (zum Beispiel per E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen will, hat dafür grundsätzlich drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den entscheidenden Umständen und dem Schuldner erfährt – oder aus grober Fahrlässigkeit nichts davon weiß. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Welche Regeln gelten zusätzlich zur Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025