Wer bei der Alte Oldenburger / Neodigital eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform, etwa per E-Mail, an den Versicherer richten und ihm jede Anschriften- oder Namensänderung mitteilen – sonst gilt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen zum Vertrag müssen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse senden. Dieser gilt dann drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde und diese Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes vorgeschrieben ist.
Wohin sollen meine Erklärungen und Anzeigen gehen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meinen Umzug nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich die Versicherung über meinen Gewerbebetrieb abgeschlossen habe?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025