Bei der Privathaftpflichtversicherung von Alte Oldenburger / Neodigital gelten mehrere Zusatzgarantien: Die Bedingungen weichen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen ab und erfüllen die Mindeststandards eitskreises „Beratungsprozesse". Zusätzlich regeln eine Konditions- und Summendifferenzdeckung, wie ein bereits bestehender Vertrag beim Anbieterwechsel ergänzt wird, sowie eine Bestleistungsgarantie, mit der Leistungen anderer Anbieter im Schadenfall übernommen werden können.
Wir garantieren, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und die Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen -Stand April 2016- abweichen.
Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse" -Stand 28.09.2015- empfohlen wurden.
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
Konditions- und Summendifferenzdeckung
Diese Konditions- und Summendifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Versicherung geht dem Versicherungsschutz aus dieser Versicherung vor. Dies gilt auch dann, wenn in der anderweitig bestehenden Versicherung eine nachrangige Haftung vereinbart ist.
Leistungsumfang der Konditions- und Summendifferenzdeckung
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung bedingungsgemäß nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind. Sie leistet im Umfang und bis zur Höhe der nach diesem Vertrag zu leistenden Entschädigungen. Selbstbehalte, die im Rahmen der anderweitig bestehenden Versicherung vereinbart sind, hat der Versicherungsnehmer auch im Rahmen dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung selbst zu tragen. Sie unterliegen daher nicht der Konditions- und Summendifferenzdeckung.
Maßgeblich für die Leistungen aus dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung ist der Vergleich zur Deckung aus dem anderweitig bestehenden Vertrag. Dabei kommt es auf die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem anderweitig bestehenden Vertrag an, der zum Zeitpunkt der Antragstellung dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen der anderweitigen Versicherung bewirken keine Erweiterung der Konditions- und Summendifferenzdeckung.
Leistungen aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung werden nicht erbracht, wenn
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditions- und Summendifferenzdeckung keine anderweitige gleichartige Versicherung bestanden hat;
- die Leistungen des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen.
Ist der anderweitige Versicherer aus einem der folgenden Gründe ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit, so bewirkt dies keine Erweiterung des Leistungsumfangs dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung:
- Nichtzahlung der Beiträge,
- Obliegenheitsverletzung,
- arglistiger Täuschung,
- eines Vergleiches.
Leistungen aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte. Gleiches gilt, wenn der anderweitige Versicherer aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbringt.
Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
- zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen;
- zur Konditions- und Summendifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er vom anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat er nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Übergang der Konditions- und Summendifferenzdeckung auf vollen Versicherungsschutz
Der volle Versicherungsschutz für den vereinbarten Versicherungsvertrag beginnt zum Ablauftermin der anderweitigen Versicherung, spätestens jedoch 12 Monate nach Beginn dieses Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Konditions- und Summendifferenzdeckung. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet.
Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall beginnt der volle Versicherungsschutz für die vereinbarte Versicherung mit Kenntnisnahme des Versicherers.
Mit Erlöschen der Konditions- und Summendifferenzdeckung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der vereinbarte Versicherungsbeitrag zu zahlen. Der zugrundeliegende Versicherungsvertrag nimmt auch während der Deckung aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung an allen bedingungsgemäß vorgesehenen Beitrags-, Bedingungs- und Summenanpassungen teil. Entsprechend können sich die zu zahlenden Beiträge ändern.
Kommt der vereinbarte Versicherungsvertrag nach Ablauf der Konditions- und Summendifferenzdeckung nicht zustande, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzschutzes taggenau erhoben werden.
Bestleistungsgarantie
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, sind Schäden im Rahmen der Bestleistungsgarantie mitversichert.
Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer im Rahmen eines allgemein zugänglichen Privathaftpflichttarifes weitergehende Leistungen, höhere Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringere Selbstbeteiligungen als die Neodigital anbietet, ohne dass diese Leistungen, Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder Selbstbeteiligungen als beitragspflichtige Erweiterungen bei dem anderen Versicherer eingebunden werden (müssten), werden wir im Schadensfall
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
- Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu den diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
- Selbstbeteiligungen reduzieren oder streichen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte und daher immer beitragsreduzierende oder um nachträgliche Sanierungsselbstbehalte handelt.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen nachweist.
Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Ansprüche
- aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,
- wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken,
- wegen Vorsatz und strafbarer Handlungen,
- wegen vertraglicher Haftung,
- wegen Eigenschäden,
- aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind,
- im Zusammenhang mit inneren Unruhen,
- aus Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- die über die Freistellung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter hinausgehen, Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer sichert zu, dass seine Bedingungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen abweichen und die Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse" erfüllen. Die Konditions- und Summendifferenzdeckung springt ein, wenn ein bereits bestehender Vertrag einen Schaden nicht oder nicht voll abdeckt – der alte Vertrag geht dabei immer vor, und Selbstbehalte bleiben beim Versicherungsnehmer. Nach spätestens 12 Monaten oder mit Ende des alten Vertrages beginnt der volle Versicherungsschutz. Mit der Bestleistungsgarantie kann der Schutz an bessere Leistungen anderer deutscher Anbieter angepasst werden, wobei bestimmte Risiken wie Auslandsschäden, berufliche Risiken oder Vorsatz ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich noch einen alten Haftpflichtvertrag bei einem anderen Anbieter habe?
Dann greift die Konditions- und Summendifferenzdeckung. Sie ergänzt den bestehenden Vertrag für Schadenereignisse, die dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind. Der Schutz aus der anderweitig bestehenden Versicherung geht jedoch immer vor, auch wenn dort eine nachrangige Haftung vereinbart wurde. Einen Schaden müssen Sie zuerst beim alten Versicherer melden.
Wann beginnt der volle Versicherungsschutz statt der Differenzdeckung?
Der volle Versicherungsschutz beginnt zum Ablauftermin der anderweitigen Versicherung, spätestens jedoch 12 Monate nach Beginn dieses Vertrages. Endet die alte Versicherung vorzeitig, beginnt der volle Schutz mit Kenntnisnahme des Versicherers – die vorzeitige Beendigung müssen Sie unverzüglich mitteilen.
Was bedeutet die Bestleistungsgarantie?
Bietet ein in Deutschland zugelassener Versicherer in einem allgemein zugänglichen Privathaftpflichttarif zum Zeitpunkt des Schadens bessere Leistungen, höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen als Neodigital, ohne dass diese beitragspflichtig eingebunden werden müssten, wird der Schutz im Schadensfall entsprechend angepasst. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die besseren Leistungen anhand von Versicherungsbedingungen nachweist.
Welche Schäden sind von der Bestleistungsgarantie ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schadensereignisse im Ausland, Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, berufliche und gewerbliche Risiken, Vorsatz und strafbare Handlungen, vertragliche Haftung, Eigenschäden, versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, asbestbedingte Schäden, innere Unruhen sowie Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025