Bei der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – nur die Abtretung an den geschädigten Dritten ist ohne Weiteres möglich.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht abgetreten und nicht verpfändet werden, solange der Versicherer dem nicht zugestimmt hat.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch, von einer Forderung freigestellt zu werden, kann nicht einfach an eine andere Person weitergegeben oder als Pfand eingesetzt werden, bevor er endgültig feststeht. Dafür ist die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Anspruch an den geschädigten Dritten abgetreten wird – das ist auch ohne Zustimmung erlaubt.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an jemand anderen weitergeben?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann ich den Freistellungsanspruch als Pfand einsetzen?
Eine Verpfändung ist vor der endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht erlaubt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025