Beim Forderungsausfallrisiko der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital zahlt der Versicherer in bestimmten Fällen nicht: Ausgeschlossen sind unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger einzustehen hat. Auch versäumte Einwendungen oder Rechtsmittel können die Leistung ausschließen.
Der Versicherer leistet in folgenden Fällen keine Entschädigung:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers).
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat.
Der Ausschluss bei Leistungen anderer Versicherer sowie von Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträgern gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Forderungsausfallrisiko übernimmt der Versicherer nicht jede Position. Nicht ersetzt werden etwa Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, die durch einen gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang entstanden sind. Auch Ansprüche entfallen, wenn berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder zu spät vorgebracht wurden. Springt ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger ein, besteht ebenfalls kein Anspruch – das gilt auch für Rückgriffs- und Beteiligungsansprüche Dritter.
Häufige Fragen
Werden beim Forderungsausfall auch Verzugszinsen und Vertragsstrafen übernommen?
Nein. Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sind von der Entschädigung ausgeschlossen.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger für den Schaden einstehen muss?
Dann besteht kein Anspruch. Ausgeschlossen sind Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (etwa der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger verpflichtet ist – auch bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen Dritter.
Kann die Leistung entfallen, wenn ich mich gegen die Forderung nicht rechtzeitig gewehrt habe?
Ja. Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025