Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist der Eintritt der Schädigung, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Zugleich gibt es klare Grenzen: Ansprüche rund um Vertragserfüllung sowie Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein Schadenereignis (Versicherungsfall), das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personenschaden, einen Sachschaden oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Als Schadenereignis gilt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadens auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – bei Personenschäden, Sachschäden oder daraus folgenden Vermögensschäden. Entscheidend ist, wann die Schädigung eingetreten ist, nicht wann sie verursacht wurde. Nicht abgedeckt sind Ansprüche rund um die Erfüllung von Verträgen, etwa auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Ersatz statt der Leistung. Ebenso wenig gilt der Schutz, soweit Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil man sie vertraglich zugesagt hat.
Häufige Fragen
Wann besteht bei der Privathaftpflicht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es darauf an, wann der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche vertragsbezogenen Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung, ebenso wegen Nutzungsausfalls, ausbleibenden Erfolges, vergeblicher Aufwendungen, Verzögerung der Leistung sowie anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sind vertraglich zugesagte Ansprüche mitversichert?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht insoweit kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025